Senioren-Notrufsystem steuerlich absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die Kosten für ein im eigenen Haushalt genutztes Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes steuerlich berücksichtigt werden können.

Der Kläger unterhält einen eigenen Haushalt im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohnanlage. Neben dem Mietvertrag schloss der Kläger auch einen Betreuungsvertrag ab, der ihm 24 Stunden am Tag die Nutzung eines Notrufsystems inklusive Nachtwache und Soforthilfe im Notfall zusicherte. Das Finanzamt erkannte die Kosten für das Notrufsystem aber nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd an. Nun hat der Bundesfinanzhof im Sinne des Klägers entschieden, da die Leistungen des Senioren-Notrufsystems im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Daher sind die Kosten für das Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar.

(BFH VI R 18/14)